Zum Inhalt springen
Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 53t KWG – DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/858 und auf solche DLT-Handels- und Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden, die auf einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beruhen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 53t KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53t KWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten