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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 53k KWG – Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 53k KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53k KWG? Zitiere den Wortlaut.“

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