Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 53h KWG – Liquidität
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 53h KWG verweisen
- § 56 KWG – Bußgeldvorschriften