Zum Inhalt springen
Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 52 KWG – Sonderaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.