Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 52 KWG – Sonderaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.