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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 51 KWG – Umlage und Kosten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 KWG verweisen

  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10b KWG – Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung
  • § 45 KWG – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 51 KWG

3 Entscheidungen zitieren § 51 KWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2011 – 8 C 36/09 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. § 9 UmlVKF, der durch § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG F. 2004 rückwirkend für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 Gesetzesrang erhalten hat, ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kostenumlage für das Jahr 1998 (wie Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 34.09 -). 2. Werden Finanzdienstleistungen entgeltlich erbracht, ist eine Gewinnerzielungsabsicht …
  • BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 – 8 C 34/09 · 8. Senat

    Leitsatz: § 9 UmlVKF, der durch § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG F. 2004 rückwirkend für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 Gesetzesrang erhalten hat, ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kostenumlage für das Jahr 1998.
  • BVerwG, Urt. v. 23.11.2011 – 8 C 20/10 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Finanzielle Aufwendungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Regulierung von Amtshaftungsansprüchen stellen umlagefähige Kosten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 FinDAG, § 5 Satz 1 FinDAGKostV dar, die von den beaufsichtigten Unternehmen und Instituten zu tragen sind. 2. Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auch hinsichtlich der …

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