Zum Inhalt springen
Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 46h KWG – Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen gemäß § 46g Absatz 1 Nummer 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden.

(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 46g Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46h KWG verweisen

  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 53b KWG – Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums