Zum Inhalt springen
Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 2b KWG – Rechtsform

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

(2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.

Rechtsprechung zu § 2b KWG

3 Entscheidungen zitieren § 2b KWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 09.07.2019 – X R 9/17 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung . 2. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine "bankähnliche" …
  • BVerwG, Beschl. v. 06.10.2011 – 8 B 3/11 · 8. Senat

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2010 – 8 C 10/09 · 8. Senat

    Leitsatz: Auch gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftsführer für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Mitgesellschafter Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis erbringt, kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet werden (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - …

Weitere Entscheidungen zu § 2b KWG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2b KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2b KWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten