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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 12 KWG – Potentiell systemrelevante Institute

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Aufsichtsbehörde bestimmt jährlich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, welche Institute, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland potentiell systemrelevant sind. Die vorgenannten Institute und Gesellschaften sind potentiell systemrelevant, wenn sie

  • 1. ein global systemrelevantes Institut nach § 10f sind oder
  • 2. ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g sind oder
  • 3. aus sonstigen Gründen, insbesondere auf Grund der Größe, der Verflechtung, des Umfangs und der Komplexität oder der Art der Geschäftstätigkeit, als solches zu bestimmen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 KWG verweisen

  • § 1 KWG – Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 51c KWG – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

Rechtsprechung zu § 12 KWG

2 Entscheidungen zitieren § 12 KWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 06.03.2003 – T-228/99 und T-233/99 · Zweite erweiterte Kammer

    Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Unzuständigkeit der Kommission - Verletzung der Verteidigungsrechte - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Begriff der Beihilfe - Verstoß gegen die …

  • BFH, Urt. v. 27.03.2013 – I R 61/12 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Von einem Kreditinstitut gehaltene Genussrechte sind auch dann bei der Ermittlung des Betrags der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung sog. Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV einzubeziehen, wenn die Genussrechte nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen angehören .

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