Zum Inhalt springen
Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 68 KVG LSA – Beigeordnete

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Gemeinden und Verbandsgemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern können außer dem Hauptverwaltungsbeamten einen, Landkreise und kreisfreie Städte mehrere Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.

(2) Einer der Beigeordneten muss die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Hauptverwaltungsbeamte oder ein leitender Beschäftigter der Kommune diese Voraussetzung erfüllt.

(3) Die Beigeordneten vertreten den Hauptverwaltungsbeamten ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Hauptverwaltungsbeamte kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 KVG LSA verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 68 KVG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 KVG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten