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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 67 KVG LSA – Allgemeine Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) In Kommunen ohne Beigeordnete wählt die Vertretung einen Beschäftigten als allgemeinen Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall.

(2) In Kommunen mit einem Beigeordneten ist dieser der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten. In Kommunen mit mehreren Beigeordneten legt die Vertretung die Reihenfolge der Vertreter in gesonderten Wahlgängen fest.

(3) Die Vertretung kann aus dem Kreis der Beschäftigten weitere Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall wählen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In Sitzungen der Vertretung hat der allgemeine Vertreter im Verhinderungsfall des Hauptverwaltungsbeamten Rederecht und das Recht auf Einbringung von Anträgen zu Verhandlungsgegenständen der Sitzung sowie auf Anträge zur Geschäftsordnung. Er hat kein Stimmrecht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 KVG LSA verweisen