(1) Gemeinderäte einer Gemeinde können nicht sein
- 1. der Bürgermeister dieser Gemeinde,
- 2. Beschäftigte der Gemeinde, ausgenommen nicht leitende Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
- 3. Beschäftigte einer Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört, ausgenommen nicht leitende Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
- 4. leitende Beschäftigte im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
- 5. leitende Beschäftigte eines Zweckverbandes, dessen Mitglied die Gemeinde ist,
- 6. leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Organ mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
- 7. Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung über die Gemeinde wahrnehmen.
(2) Auf Verbandsgemeinderäte ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch eine entsprechende hauptamtliche Tätigkeit im Dienst einer Mitgliedsgemeinde erfasst ist.
(3) Kreistagsmitglieder eines Landkreises können nicht sein
- 1. der Landrat dieses Landkreises,
- 2. Beschäftigte des Landkreises, ausgenommen nicht leitende Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, der Eigenbetriebe und in ähnlichen Einrichtungen,
- 3. leitende Beschäftigte einer kommunalen Körperschaft, deren Mitglied der Landkreis ist,
- 4. leitende Beschäftigte einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn der Landkreis in einem beschließenden Organ mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
- 5. Beschäftigte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht über den Landkreis wahrnehmen,
- 6. leitende Beschäftigte der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.