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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 40 KVG LSA – Wählbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Wählbar in die Vertretung der Kommunen sind Bürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar sind Bürger, die

  • 1. vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • 2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  • 3. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 KVG LSA verweisen