(1) Wählbar in die Vertretung der Kommunen sind Bürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar sind Bürger, die
- 1. vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- 2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- 3. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.