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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 111 KVG LSA – Rücklagen, Rückstellungen

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Rücklagen sind durch Zuführung der Überschüsse der Ergebnisrechnung zu bilden. Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.

(2) Rückstellungen sind in erforderlicher Höhe zu bilden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 111 KVG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111 KVG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

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