(1) Rücklagen sind durch Zuführung der Überschüsse der Ergebnisrechnung zu bilden. Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.
(2) Rückstellungen sind in erforderlicher Höhe zu bilden.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
(1) Rücklagen sind durch Zuführung der Überschüsse der Ergebnisrechnung zu bilden. Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.
(2) Rückstellungen sind in erforderlicher Höhe zu bilden.
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„Was regelt § 111 KVG LSA? Zitiere den Wortlaut.“