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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 110 KVG LSA – Liquiditätssicherung

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Die Kommune hat durch eine Liquiditätsplanung die Verfügbarkeit liquider Mittel für eine rechtzeitige Leistung der Auszahlungen jederzeit sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Kommune die nach der Liquiditätsplanung erforderlichen Kredite (Liquiditätskredite) bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist.

(3) Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 110 KVG LSA verweisen

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