Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Landkreise das Recht, Verbände zu bilden. § 6 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024
§ 93 KV M-V – Kommunale Verbände
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.