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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 92 KV M-V – Satzungsrecht, Hauptsatzung

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die Landkreise können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

(2) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen.

(3) § 5 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.