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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 87 KV M-V – Mittel der Fachaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Den Fachaufsichtsbehörden steht ein Informationsrecht gemäß § 80 zu. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Fachaufsichtsbehörden rechtzeitig über auftretende Probleme bei der Erfüllung übertragener Aufgaben informieren.

(2) Die Fachaufsichtsbehörden sind berechtigt, Weisungen zu erteilen.

(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann sie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister untersagen, in der Angelegenheit, auf die sich die Weisung bezieht, weiter tätig zu werden und einer oder einem Bediensteten der Gemeinde unmittelbar die zur Befolgung der Weisung erforderlichen Anordnungen erteilen.

(4) Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister nicht gewährleistet erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde an ihrer oder seiner Stelle tätig werden (Selbsteintrittsrecht).

(5) Andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 KV M-V verweisen