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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 76 KV M-V – Energieverträge

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Eigentum der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind.

(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie für eine wichtige Änderung derartiger Verträge.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 KV M-V verweisen

  • § 122 KV M-V – Wirtschaftliche Betätigung
  • § 144 KV M-V – Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes
  • § 161 KV M-V – Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes