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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 44 KV M-V – Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,

  • 1. soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  • 2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1 000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1 000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die Gemeinde, der Landkreis oder das Land die Bevölkerung aufgrund eines Großschadensereignisses oder einer Katastrophe dazu aufgerufen haben, Geld- oder Sachspenden zu leisten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 KV M-V verweisen

  • § 52 KV M-V – Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte
  • § 64 KV M-V – Sondervermögen
  • § 70b KV M-V – Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen
  • § 84 KV M-V – Auflösung der Gemeindevertretung

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