Zum Inhalt springen
Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 34 KV M-V – Kontrolle der Verwaltung

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die Gemeindevertretung ist von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Sie oder er unterrichtet die Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die sie oder er nach § 22 Absatz 4 und 5 getroffen hat.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.

(3) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4) In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied der Gemeindevertretung Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 KV M-V verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 KV M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten