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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 33 KV M-V – Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und beschließender Ausschüsse

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

(3) Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu erklären ist. Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung oder des Ausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu erklären.

(5) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 KV M-V verweisen

  • § 40 KV M-V – Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Beigeordnete
  • § 41 KV M-V – Gleichstellungsbeauftragte
  • § 142 KV M-V – Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte
  • § 154 KV M-V – Anzuwendende Vorschriften
  • § 159 KV M-V – Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand

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