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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 150 KV M-V – Rechtsnatur, Verbandsmitglieder

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

(2) Gemeinden, Ämter und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Verbandsmitglieder sein, soweit Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und dies gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann Mitglied eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der kommunalen Aufgaben dadurch gefördert wird, keine Zuständigkeitsänderung mit Außenwirkung erfolgt und die kommunalen Verbandsmitglieder die Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand stellen. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können Verbandsmitglieder sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Gemeinden, Ämter und Landkreise zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder bestehenden Zweckverbänden anschließen (Pflichtanschluss), wenn die Betroffenen selbst nicht in der Lage sind, die Aufgaben wahrzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn bestehende Zweckverbände nicht in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Vor der Entscheidung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören. Vereinbaren die Beteiligten nicht innerhalb von zwei Monaten die Verbandssatzung, so erlässt sie die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Ein Zweckverband darf nicht ausschließlich aus Gemeinden eines Amtes gebildet werden. Dies gilt nicht für Planungsverbände nach § 205 Absatz 1 bis 5 des Baugesetzbuchs. Entspricht ein bestehender Zweckverband dem nicht, wird das Amt Rechtsnachfolger des Zweckverbandes. Satz 3 gilt nicht, wenn der Zweckverband die Verwaltung des Amtes in Anspruch nimmt. Das Amt ist zur Übernahme der Verwaltung verpflichtet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 150 KV M-V verweisen

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