Zum Inhalt springen
Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 149 KV M-V – Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über einzelne kommunale Körperschaften hinaus wirken oder die auf diese Weise besser oder wirtschaftlicher wahrgenommen werden können, sollen die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise zusammenarbeiten. Dem dienen Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Kommunalunternehmen.

(2) Soweit es sich um Zusammenarbeit zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt, ist die Zustimmung des verwaltungsleitenden Organs zu den Beschlüssen der Vertretungskörperschaft erforderlich.

(3) Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 149 KV M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 149 KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten