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Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 27 KrWG – Besitzerpflichten nach Rücknahme

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 KrWG verweisen

  • § 58 KrWG – Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
  • § 59 KrWG – Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

Rechtsprechung zu § 27 KrWG

Eine Entscheidung zitiert § 27 KrWG.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.07.2016 – 7 B 28/15 · 7. Senat

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des Bodens

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