Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.
KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
§ 27 KrWG – Besitzerpflichten nach Rücknahme
Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.
Verweise
Rechtsprechung zu § 27 KrWG
Eine Entscheidung zitiert § 27 KrWG.
BVerwG, Beschl. v. 26.07.2016 – 7 B 28/15 · 7. Senat
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des Bodens