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Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 22 KrWG – Beauftragung Dritter

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Rechtsprechung zu § 22 KrWG

6 Entscheidungen zitieren § 22 KrWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 18.04.2024 – V R 7/22 · 5. Senat

    Leitsatz: Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des …
  • BVerwG, Beschl. v. 28.04.2022 – 7 B 17/21 · 7. Senat

    Verpflichtung der Abfallbeseitigung

  • BVerwG, Urt. v. 18.03.2021 – 7 CN 1/20 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Widerruf im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG ist bei funktionaler Betrachtung jede Rückänderung einer in einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsgebiet geschaffenen Ausschlussregelung. 2. § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG vermittelt einem privaten Entsorgungsunternehmen keinen einfachrechtlichen Drittschutz.
  • BVerwG, Urt. v. 11.07.2017 – 7 C 35/15 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 18 Abs. 1 KrWG normiert keine Entscheidungsfrist für die Abfallbehörde. Sie kann auch nach Ablauf der Frist Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG treffen. 2. Altkleider und -schuhe, die in öffentlich zugänglichen Containern gesammelt werden, sind Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG.
  • BVerwG, Urt. v. 11.07.2017 – 7 C 36/15 · 7. Senat

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen

  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2012 – 7 B 25/12 · 7. Senat

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht; ordnungsgemäße Entsorgung; rechtswidrige Ablagerung von Abfällen

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