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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 31 KHG – Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die ihm

  • 1. nach diesem Gesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind oder
  • 2. die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übertragen, soweit dieses Gesetz, das Krankenhausentgeltgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und die auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 KHG verweisen

  • § 26e KHG – Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie

Rechtsprechung zu § 31 KHG

Eine Entscheidung zitiert § 31 KHG.

  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 3/24 R (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist befugt, pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern durch Verwaltungsakt festzustellen. 2. Die Festlegung pflegesensitiver Bereiche anhand von Fachabteilungen nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (juris: PpUGV 2021) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

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