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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 27 KHG – Zuständigkeitsregelung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

Rechtsprechung zu § 27 KHG

Eine Entscheidung zitiert § 27 KHG.

  • BSG, Urt. v. 15.03.2012 – B 3 KR 13/11 R (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Prüfung der Eignung eines Krankenhauses und zur Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation im Verfahren über die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung. 2. Die Regelung des § 116b Abs 2 SGB 5 idF des GKV-WSG über die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung entfaltet gegenüber den konkurrierenden …

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