Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
§ 11 KHG – Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.
Rechtsprechung zu § 11 KHG
4 Entscheidungen zitieren § 11 KHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 – 3 B 50/13 · 3. Senat
Erhöhung der Regelpauschalförderung bei hohem Leistungs- und Ausstattungsniveau eines Krankenhauses
BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 3 C 17/11 · 3. Senat
Leitsatz: Den Landesgesetzgebern ist es durch Bundesrecht nicht verwehrt, die Investitionskosten der Plankrankenhäuser zur Wiederbeschaffung ihrer langfristig nutzbaren Anlagegüter durch jährliche (Bau-)Pauschalen zu fördern (hier nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen). Bei der Umstellung einer bedarfsabhängigen Einzelförderung auf ein System jährlicher (Bau-)Pauschalen ist …
BAG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 AZR 615/13 · 2. Senat
Leitsatz: Wird ein Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen, ist der Träger verpflichtet, entsprechend den Regelungen der §§ 34 ff. LKHG (juris: KHG BW 2008) eine Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte sicherzustellen, soweit diese Bestimmungen auf das Krankenhaus Anwendung finden. Sieht …
BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 3 C 18/11 · 3. Senat