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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 11 KHG – Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.

Rechtsprechung zu § 11 KHG

4 Entscheidungen zitieren § 11 KHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.08.2014 – 3 B 50/13 · 3. Senat

    Erhöhung der Regelpauschalförderung bei hohem Leistungs- und Ausstattungsniveau eines Krankenhauses

  • BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 3 C 17/11 · 3. Senat

    Leitsatz: Den Landesgesetzgebern ist es durch Bundesrecht nicht verwehrt, die Investitionskosten der Plankrankenhäuser zur Wiederbeschaffung ihrer langfristig nutzbaren Anlagegüter durch jährliche (Bau-)Pauschalen zu fördern (hier nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen). Bei der Umstellung einer bedarfsabhängigen Einzelförderung auf ein System jährlicher (Bau-)Pauschalen ist …
  • BAG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 AZR 615/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Wird ein Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen, ist der Träger verpflichtet, entsprechend den Regelungen der §§ 34 ff. LKHG (juris: KHG BW 2008) eine Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte sicherzustellen, soweit diese Bestimmungen auf das Krankenhaus Anwendung finden. Sieht …
  • BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 – 3 C 18/11 · 3. Senat

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