§ 6a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Investmentvermögen anvertraut sind, oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Fall der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 6 KAGB – Besondere Aufgaben
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 6 KAGB verweisen
- § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen
- § 5 KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
- § 7 KAGB – Sofortige Vollziehbarkeit
- § 50 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 95 KAGB – Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
- § 247 KAGB – Vermögensaufstellung
- § 337 KAGB – Europäische Risikokapitalfonds
- § 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
- § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
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