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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 288 KAGB – Erlangen von Kontrolle

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Für die Zwecke der §§ 287 bis 292 bedeutet Kontrolle im Fall nicht börsennotierter Unternehmen die Erlangung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte dieser Unternehmen.

(2) Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von den entsprechenden AIF gehalten werden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß Absatz 1 festgestellt wird:

  • 1. von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und
  • 2. von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.

Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

(3) Kontrolle in Bezug auf Emittenten wird für die Zwecke der §§ 290 und 292 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12) definiert.

Verweise

Vorschriften, die auf § 288 KAGB verweisen

  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 80 KAGB – Beauftragung
  • § 142 KAGB – Satzung
  • § 150 KAGB – Gesellschaftsvertrag
  • § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
  • § 282 KAGB – Anlageobjekte, Anlagegrenzen
  • § 287 KAGB – Geltungsbereich
  • § 289 KAGB – Mitteilungspflichten
  • § 290 KAGB – Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
  • § 291 KAGB – Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts
  • § 292 KAGB – Zerschlagen von Unternehmen
  • § 330 KAGB – Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

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