Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in Textform mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 277 KAGB – Übertragung von Anteilen oder Aktien
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 277 KAGB verweisen
- § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
- § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
- § 125 KAGB – Gesellschaftsvertrag
- § 142 KAGB – Satzung
- § 150 KAGB – Gesellschaftsvertrag
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