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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 277 KAGB – Übertragung von Anteilen oder Aktien

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in Textform mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 277 KAGB verweisen

  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 125 KAGB – Gesellschaftsvertrag
  • § 142 KAGB – Satzung
  • § 150 KAGB – Gesellschaftsvertrag

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