Inländische OGAW dürfen nicht in AIF umgewandelt werden.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 213 KAGB – Umwandlung von inländischen OGAW
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 213 KAGB verweisen
- § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
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