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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 213 KAGB – Umwandlung von inländischen OGAW

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Inländische OGAW dürfen nicht in AIF umgewandelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 213 KAGB verweisen

  • § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger

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