Der Wert eines inländischen OGAW und der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Aktien entweder von der Verwahrstelle unter Mitwirkung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst zu ermitteln.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 212 KAGB – Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 212 KAGB verweisen
- § 165 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
- § 168 KAGB – Bewertung; Verordnungsermächtigung
- § 269 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger