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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 155 KAGB – Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 155 KAGB verweisen

  • § 3 KAGB – Bezeichnungsschutz
  • § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
  • § 13 KAGB – Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
  • § 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften

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