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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 151 KAGB – Anlagebedingungen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die Anlagebedingungen der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sind zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. In allen Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 151 KAGB verweisen

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