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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 141 KAGB – Aktien

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 141 KAGB verweisen

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