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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 137 KAGB – Vorlage von Berichten

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 137 KAGB verweisen