Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 130 KAGB – Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 130 KAGB verweisen
- § 3 KAGB – Bezeichnungsschutz
- § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- § 13 KAGB – Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
- § 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
- § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
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