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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 111 KAGB – Anlagebedingungen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind zusätzlich zur Satzung zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111 KAGB verweisen

  • § 3 KAGB – Bezeichnungsschutz
  • § 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
  • § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben
  • § 314 HGB – Sonstige Pflichtangaben