Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.
JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
§ 3 JVEG – Vorschuss
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 JVEG verweisen
- § 2 JVEG – Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
Rechtsprechung zu § 3 JVEG
Eine Entscheidung zitiert § 3 JVEG.
BSG, Beschl. v. 04.06.2025 – B 7 AS 104/24 B · 7. Senat
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