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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 3 JVEG – Vorschuss

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 JVEG verweisen

  • § 2 JVEG – Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

Rechtsprechung zu § 3 JVEG

Eine Entscheidung zitiert § 3 JVEG.

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