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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 24 JVEG – Übergangsvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

Rechtsprechung zu § 24 JVEG

Eine Entscheidung zitiert § 24 JVEG.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 05.12.2025 – L 12 SF 102/21 · 12. Senat

    Leitsatz: Zur Vergütung von Sachverständigengutachten in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung des JVEG. (Rn. 29) Zur Abgrenzung von medizinischen und rechtlichen Fragen zur richtigen Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen. (Rn. 42) Sachverständigengutachten in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten können nicht regelmäßig der Honorargruppe M3 zugeordnet werden …

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