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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 16 JVEG – Entschädigung für Zeitversäumnis

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 JVEG verweisen

  • § 15 JVEG – Grundsatz der Entschädigung
  • § 17 JVEG – Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
  • § 18 JVEG – Entschädigung für Verdienstausfall

Rechtsprechung zu § 16 JVEG

3 Entscheidungen zitieren § 16 JVEG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 31.01.2017 – IX R 10/16 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird . 2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar . 3. Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a …
  • BFH, Urt. v. 03.07.2018 – VIII R 28/15 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor . 2. Der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für …
  • BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 40/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. 2. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind …

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