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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 14 JVEG – Vereinbarung der Vergütung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 JVEG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 JVEG

Eine Entscheidung zitiert § 14 JVEG.

  • BayVGH, Beschl. v. 17.06.2024 – 9 B 23.30180 · 9. Senat

    Festsetzung der Vergütung eines Dolmetschers durch das Gericht

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