Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
JuSchG · Jugendschutzgesetz
§ 7 JuSchG – Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 JuSchG verweisen
- § 1 JuSchG – Begriffsbestimmungen
- § 3 JuSchG – Bekanntmachung der Vorschriften
- § 28 JuSchG – Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 7 JuSchG
Eine Entscheidung zitiert § 7 JuSchG.
BayVGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 10 ZB 26.544 · 10. Senat
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem versammlungsrechtlichen Verfahren: Größenbeschränkung für Bilder abgetriebener Föten
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