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Zitierfest

JuSchG · Jugendschutzgesetz

§ 10a JuSchG – Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Zum Schutz im Bereich der Medien gehören

  • 1. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchtigende Medien),
  • 2. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (jugendgefährdende Medien),
  • 3. der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung und
  • 4. die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung; die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10a JuSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 10a JuSchG

Eine Entscheidung zitiert § 10a JuSchG.

  • OLG Bamberg, Endurt. v. 18.03.2026 – 3 UKl 16/25 e · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ob die von einem klagenden Verband zur Begründung eines Anspruchs gem. § 2 UKlaG vorgebrachte Norm tatsächlich als verbraucherschützend einzuordnen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage und nicht bereits bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG zu prüfen. 2. Eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 19 Abs. 1 AGG ist nicht gegeben, wenn …

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