Zum Inhalt springen
Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 93a JGG – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.

(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 93a JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 93a JGG

2 Entscheidungen zitieren § 93a JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.04.2017 – 5 StR 111/17 · 5. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikts: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, Beschl. v. 04.02.2020 – StB 2/20 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist.

Weitere Entscheidungen zu § 93a JGG suchen