In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 114 JGG – Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 114 JGG verweisen
- § 31 RPflG – Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
Rechtsprechung zu § 114 JGG
2 Entscheidungen zitieren § 114 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Urt. v. 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04 · 2. Senat
Leitsatz: Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.
BSG, Urt. v. 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 R · 1. Senat
Krankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung