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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 30 JArbSchG – Häusliche Gemeinschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er

  • 1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen, daß sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, daß die Gesundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, und
  • 2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 JArbSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 30 JArbSchG

Eine Entscheidung zitiert § 30 JArbSchG.

  • BVerwG, Urt. v. 04.12.2025 – 5 C 8.24 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Erfüllung des Begriffs der Einrichtung im Sinne von § 45a Satz 1 SGB VIII ist es erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese neben der Betreuung oder der Unterkunftsgewährung zumindest einem der mit der Konjunktion "sowie" angeschlossenen weiteren Zwecke ("Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen") dient. 2. Eine "entsprechende gesetzliche …

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