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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 92d IRG – Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden.

(4) § 92c ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92d IRG verweisen

  • § 92e IRG – Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Rechtsprechung zu § 92d IRG

3 Entscheidungen zitieren § 92d IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 30.04.2024 – C-670/22 · Große Kammer

    Staatsanwaltschaft Berlin gegen M.N. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/41/EU – Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen – Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats …

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 5 StR 457/21 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Verwertbarkeit von EncroChat-Daten.
  • BVerfG, Beschl. v. 23.09.2025 – 2 BvR 625/25 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung unter Verwertung übermittelter ANOM-Daten - keine schlüssige Darlegung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter

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