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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 92c IRG – Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.

(2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:

  • 1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
  • 2. Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder
  • 3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92c IRG verweisen

  • § 92d IRG – Informationsübermittlung ohne Ersuchen
  • § 92e IRG – Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen
  • § 92g IRG – Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union